Privatreinigung

Freizeit erhält als Gut einen hohen Stellenwert, der neben der Einkommenserzielung zu sichern ist. Wer will sich da noch mit den Teilen der Hausbewirtschaftung beschäftigen, die einem unlieb sind?

Gönnen Sie sich einen neuen Freizeitwert, bei der Reinigung und Pflege Ihres Wohnraumes.

Ob Frühlingsputz, Glasreinigung, einmalig oder regelmäßig. Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Wünsch zur Verfügung.

 

Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gern.  

 

Haushaltsnahe Dienstleistung (Stand 2018)

 

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z. B.:

  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden. Auch das Neuanlegen eines Gartens ist steuerbegünstigt, allerdings nach § 35a Abs. 3 EStG - Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen[1])
  • Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt)
  • Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen Pflegedienst)
  • Heimunterbringung (abzugsfähig nur die Kosten, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind).

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann auf Antrag (etwa in der Einkommensteuererklärung) 20 % der Lohnkosten ( bis zu 1200 €) die der Steuerpflichtige an einen oder mehrere Dienstleister bezahlt hat, maximal aber 4000 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Dies ist nur erlaubt, wenn Rechnungen vorliegen und die Lohnkosten über eine Bank überwiesen wurden (keine Barzahlungen).

Der Abzug als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, bei Anmeldung als geringfügig Beschäftigter über die Bundesknappschaft (Haushaltsscheckverfahren), hat Vorrang. Alle anderen Dienstleistungen, darunter auch Lohn für Beschäftigte mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, werden als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt.

Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Quelle: Wikipedia